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Mietertod

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Erbenhaftung

Rechtsgebiet:
Mietertod
Stichworte:
Mietertod
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mietzinse

Die Erben haften (bis zur Auflösung resp. Beendigung des Mietverhältnisses) für alle Forderungen aus dem Mietverhältnis.

Schäden am Mietobjekt

  • bei der Rückgabe des Mietobjektes hat der Vermieter die Mietsache zu prüfen und den Erben mitzuteilen, für welche Schäden diese einzustehen haben (sog. Mängelrüge)
  • folgende Kosten gehen zu Lasten der Erben des Mieters
    • Rückbau- resp. Instandstellungskosten für nicht bewilligte Erneuerungs- oder Änderungsarbeiten durch den Mieter (vgl. OR 269a)
    • Kosten für Beschädigungen, welche auf den vertragswidrigen Gebrauch zurückzuführen sind
      • Zustandswert der beschädigten Sache ist zu entschädigen (vgl. Paritätische Lebensdauertabelle)
      • Reparaturkosten gehen vollumfänglich zu Lasten der Erben, sofern diese den Zustandswert der Sache nicht übersteigen
      • für Bagatellschäden und ästhetische Beeinträchtigungen, deren Behebung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde, schulden die Erben den Minderwert
  • die Erben haften nicht, wenn sie oder den ehemaligen Mieter am Schaden kein Verschulden trifft
    • bei Schäden infolge Sterbens des Mieters (z.B. Leichengeruch) ist ein Verschulden des Mieters nicht vorhanden; ein Verschulden der Erben eher auch nicht, da diese keine Pflicht trifft, sich regelmässig über den Verbleib des Mieters zu informieren

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