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Mieterwechsel

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Untermiete (OR 262)

Rechtsgebiet:
Mieterwechsel
Stichworte:
Mieterwechsel
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Untermietvertrag kommt ohne Zustimmung des Vermieters zustande
  • Mieter hat die Zustimmung vom Vermieter vorgängig einzuholen
    • formlos möglich
    • vertraglich kann Schriftformerfordernis vereinbart werden
  • Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn
    • Mieter sich weigert Untermietkonditionen bekanntzugeben
    • Untermietsbedingungen missbräuchlich sind
      • Untermietzins darf nicht übermässig hoch sein
      • Zuschlag für Zusatzleistungen des Untervermieters (z.B. Möblierung) ist zulässig
    • Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen
      • Generalklausel
      • z.B. erheblich stärkere Abnützung durch Untermieter, wenn der Untermieter mehr Publikumsverkehr hat als der (Haupt)mieter
    • Untermieter das Mietobjekt vertragswidrig gebraucht
      • Untermieter darf die Mietsache nicht anders gebrauchen als der Mieter
  • Unbewilligte Untermiete
    • Vermieter kann ordentlich kündigen
    • Vermieter kann (nach erfolgter Abmahnung) ausserordentlich gemäss OR 257f kündigen
  • bei Untermiete nach erfolgter Zustimmung resp. bei Fehlen eines Verweigerungsgrundes kann der Mieter unbeschränkt untervermieten

Weiterführende Informationen

» Untermiete

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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