- Untermietvertrag kommt ohne Zustimmung des Vermieters zustande
- Mieter hat die Zustimmung vom Vermieter vorgängig einzuholen
- formlos möglich
- vertraglich kann Schriftformerfordernis vereinbart werden
- Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn
- Mieter sich weigert Untermietkonditionen bekanntzugeben
- Untermietsbedingungen missbräuchlich sind
- Untermietzins darf nicht übermässig hoch sein
- Zuschlag für Zusatzleistungen des Untervermieters (z.B. Möblierung) ist zulässig
- Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen
- Generalklausel
- z.B. erheblich stärkere Abnützung durch Untermieter, wenn der Untermieter mehr Publikumsverkehr hat als der (Haupt)mieter
- Untermieter das Mietobjekt vertragswidrig gebraucht
- Untermieter darf die Mietsache nicht anders gebrauchen als der Mieter
- Unbewilligte Untermiete
- Vermieter kann ordentlich kündigen
- Vermieter kann (nach erfolgter Abmahnung) ausserordentlich gemäss OR 257f kündigen
- bei Untermiete nach erfolgter Zustimmung resp. bei Fehlen eines Verweigerungsgrundes kann der Mieter unbeschränkt untervermieten
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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