- Rechtsgrundlage: §§ 32 ff. Gemeindegesetz
- Anwendungsfälle:
- Wohnsitznahme in einer neuen Gemeinde: Meldepflicht für den Umziehenden
- Benutzung von Räumen in einer Gemeinde für die Ausübung geschäftlicher Verrichtungen: Meldepflicht für Benützer
- Wochenaufenthalter sind auch meldepflichtig
- Frist: 8 Tage seit Umzug resp. Benützung der Räume
- Ausnahmen; nicht anmeldepflichtig sind
- Aufenthalt für weniger als drei Monate in einer Gemeinde
- vorübergehender Aufenthalt zur Pflege in einem Heim oder Krankenheim
- im Rahmen der Anpassung der kantonalen Gesetze an das Registerharmonisierungsgesetz des Bundes, werden teilweise die Vermieter verpflichtet, jeden Mieterwechsel zu melden (z.B. Kanton Thurgau)
LAWINFO
Mieterwechsel
Meldepflicht beim Personenmeldeamt (im Kanton Zürich)
Rechtsgebiet:
Mieterwechsel
Stichworte:
Mieterwechsel
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG