unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist auf den nächsten Kündigungstermin
zusätzliche Beachtung der 10-tägigen Bedenkfrist
Angabe der neuen Nebenkosten (basierend auf Erfahrungszahlen)
Art der Erhebung (pauschal oder akonto)
Senkung des Nettomietzins um den Betrag, welcher auf die neuen Nebenkosten fällt (sonst sog. verdeckte Mietzinserhöhung)
Begründung, weshalb die Nebenkostenausscheidung erfolgt (z.B. um nach dem Verursacherprinzip abzurechnen)
sog. konsensuale (einvernehmliche) Vertragsänderung zu Lasten des Mieters ist zulässig, wenn:
sich Vermieter und Mieter betr. Einführung neuer Nebenkosten einigen
Mieter um seine Anfechtungsrechte weiss
er bewusst auf diese verzichtet
er seine Willenserklärung nicht unter der Androhung einer Kündigung abgibt
Judikatur
BGer 4A_571/2018 vom 10.07.2018 (Mieterwechsel und Formularanzeige des Anfangsmietzinses: Nebenkostenausscheidung auch wenn der Nettomietzins entsprechend gesenkt wird)
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