Missbrauchskriterium
In der Praxis gilt heute ein Mietzins als missbräuchlich, wenn ein übersetzter Ertrag aus der Immobilie erlöst wird.
Auf einen übersetzten Ertrag wird dann geschlossen, wenn der Ertrag des vom Vermieter investierten Eigenkapitals 0,5 % des hypothekarischen Referenz-Zinssatzes übersteigt. Der Referenzzinssatz beträgt Wert 01.09.2015 1,75 %.
Zur Zeit, d.h. im September 2015, würde also eine Eigenkapitalrendite von mehr als 2,25 % als übersetzter Ertrag qualifiziert.