Gesetzliche Bestimmungen zur Mietzinserhöhung
Obligationenrecht:
OR 253b: Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen
OR 257 ff.: Pflichten des Mieters
OR 269 ff.: Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen
Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen:
Art. 269d OR
D. Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen durch den Vermieter
1 Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen.
2 Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter:
a. sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt;
b. sie nicht begründet;
c. mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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