Neben dem eigentlichen Geschäftsraum auch die dazugehörenden Vor- und Einrichtungen (Klimaanlage, Elektroinstallationen, etc.),
sowie dazugehörende gemeinschaftliche Gebäudeteile (Treppenhaus, Eingang, Lift, etc.).
Bezeichnung des Verwendungszweckes im Mietvertrag: Die Mietsache muss für die Zwecke taugen, für die sie gemietet wurde.
Kenntnis resp. Kennenmüssen des Mieters über die Entwicklung des Zustandes des Mietobjektes (Vorhersehbarkeit von Mängel).
Kann stillschweigend erfolgen:
Der Inhalt einer stillschweigenden Willenserklärung muss mittels Auslegung ermittelt werden.
Vertrauensprinzip ist massgebend: Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten.
Somit hat man sich die Frage zu stellen: “Was durfte der Mieter vernünftigerweise von der Mietsache erwarten?”
Ausgangspunkt: Wortlaut des Mietvertrages
Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss; z.B. Besichtigung des Mietobjektes (Merkspruch: “Gemietet wie gesehen!”)
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