- Zugesicherte Eigenschaften beruhen nicht auf der (allgemeinen) Gebrauchsvereinbarung, sondern auf speziellen vertraglichen Abreden.
- Kann sich auf Eigenschaften beziehen, welche mit dem vorausgesetzten Gebrauch der Mietsache zusammenhängen (z.B. Zusicherung, dass der Boden eines Lagers eine gewisse Tragkraft hat) oder sich auf andere Eigenschaften beziehen (z.B. Konkurrenzfreihalteklausel).
- Kann stillschweigend oder ausdrücklich erfolgen:
- Zusicherung ist eine ernsthaft gemeinte und verbindliche Erklärung des Vermieters.
- Reklamehafte, übertriebene Anpreisungen sind keine Zusicherungen.
- Auslegung mittels Vertrauensprinzip ist massgebend.
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Mietzinshinterlegung
Bestimmung von zugesicherten Eigenschaften
Rechtsgebiet:
Mietzinshinterlegung
Stichworte:
Mietzinshinterlegung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG