- Mieter muss alle Mängel melden, welche er nicht selber zu beseitigen hat:
- Alle Mängel (egal ob körperlicher oder unkörperlicher Natur).
- Meldung kann mündlich erfolgen.
- Folgen bei Verletzung der Meldepflicht:
- Mieter hat Schadenersatz zu leisten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Schaden
- Verletzung der Meldepflicht (Pflichtverletzung)
- Adäquater Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Pflichtverletzung
- Mieter misslingt der Beweis, dass ihn kein Verschulden an der Pflichtverletzung trifft
- Mieter hat Schadenersatz zu leisten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Keine Meldepflicht besteht bei
- Kleine Mängel:
- Kleine Reinigungen und Ausbesserungen.
- Beispiele für Reinigungsarbeiten: Nassreinigung der Böden, Toilette, Einbauschränke, etc.
- Massgebend bei der Definition der kleinen Ausbesserung ist der finanzielle Aufwand: Grenze liegt bei ca. Fr. 150.- bis Fr. 200.-
- Weitere Informationen zum sog. «kleinen Unterhalt»
- (Kleinere) Mängel bzw. Schäden, welche der Mieter selbst verursacht hat.
- Mängel, von denen der Vermieter Kenntnis hat oder kennen müsste.
- Kleine Mängel:
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Mietzinshinterlegung
Meldepflicht des Mieters (OR 257g)
Rechtsgebiet:
Mietzinshinterlegung
Stichworte:
Mietzinshinterlegung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG