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Mietzinshinterlegung

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Meldepflicht des Mieters (OR 257g)

Rechtsgebiet:
Mietzinshinterlegung
Stichworte:
Mietzinshinterlegung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Mieter muss alle Mängel melden, welche er nicht selber zu beseitigen hat:
    • Alle Mängel (egal ob körperlicher oder unkörperlicher Natur).
    • Meldung kann mündlich erfolgen.
  • Folgen bei Verletzung der Meldepflicht:
    • Mieter hat Schadenersatz zu leisten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
      • Schaden
      • Verletzung der Meldepflicht (Pflichtverletzung)
      • Adäquater Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Pflichtverletzung
      • Mieter misslingt der Beweis, dass ihn kein Verschulden an der Pflichtverletzung trifft
  • Keine Meldepflicht besteht bei
    • Kleine Mängel:
      • Kleine Reinigungen und Ausbesserungen.
      • Beispiele für Reinigungsarbeiten: Nassreinigung der Böden, Toilette, Einbauschränke, etc.
      • Massgebend bei der Definition der kleinen Ausbesserung ist der finanzielle Aufwand: Grenze liegt bei ca. Fr. 150.- bis Fr. 200.-
      • Weitere Informationen zum sog. «kleinen Unterhalt»
    • (Kleinere) Mängel bzw. Schäden, welche der Mieter selbst verursacht hat.
    • Mängel, von denen der Vermieter Kenntnis hat oder kennen müsste.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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