Bei der Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs sind zu beachten:
Anspruch auf Teilung
- Aufhebungsanspruch steht jedem Miteigentümer zu, da die Gemeinschaft der Miteigentümer nicht personenbezogen ist
Voraussetzungen
- Kein rechtsgeschäftlicher Aufhebungsausschluss (ZGB 650 Abs. 2)
- Keine Ausgestaltung der gemeinschaftlichen Liegenschaft zu Stockwerkeigentum (ZGB 650 Abs. 1)
- Keine Widmung der Miteigentumssache für einen dauernden Zweck (ZGB 650 Abs. 3)
Vorgehen
- Durch die Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs wird einzig, aber immerhin, das Aufhebungsverfahren eingeleitet
- Eine Teilung erfolgt durch die Einleitung des Aufhebungsverfahrens nicht
Einigung unter den Miteigentümern
- Abfindung des den Aufhebungsanspruch geltend machenden Miteigentümers
- Fortsetzung des Miteigentumsverhältnisses unter den verbleibenden Miteigentümern
Keine Einigung unter den Miteigentümern
- Klage auf richterliche Feststellung der Zulässigkeit der Aufhebung
Schranken
- Verbot der unzeitigen Aufhebung [vgl. ZGB 650 Abs. 3]
- körperliche Teilung oft möglich, wirtschaftlich aber nachteilig
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