Der Miteigentumsaufhebungs-Anspruch kann rechtsgeschäftlich beschränkt oder aufgehoben werden (ZGB 650 Abs. 1):
Vertrag
- Vertragsart
- Der Ausschluss oder die Aufhebung können in folgendem Rahmen vereinbart bzw. erlassen werden:
- Eigenständiger (Haupt-)Vertrag
- Nebenbestimmung eines Kauf- oder Schenkungsvertrages
- Erbvertrag
- Testament
- Erbeinsetzung mit weiterer Anordnung / Bedingung
- Vermächtnis
- Der Ausschluss oder die Aufhebung können in folgendem Rahmen vereinbart bzw. erlassen werden:
- Rechtsnatur
- Obligatorische Beschränkung der Mieteigentümerbefugnisse, im Sinne von ZGB 680 Abs. 2
- Form
- Öffentliche Beurkundung
- Inhalt
- Ausschluss des Aufhebungsanspruchs oder
- Beschränkung des Aufhebungsanspruchs
- xxx
- Zeitliche Beschränkung des Aufhebungsausschlusses oder der Aufhebungsbeschränkung
- Aktuell
- auf max. 50 Jahre (vgl. ZGB 650 Abs. 2)
- Nach Zeitablauf ist eine Erneuerung, um weitere max. 50 Jahre zulässig
- vor Sachenrechtsteilrevision, die am 01.01.2012 in Kraft trat
- auf max. 30 Jahre
- Aktuell
- Vormerkungsabrede
- als Nebenbestimmung im Vertrag betreffend ME-Aufhebungsausschluss oder ME–Aufhebungsbeschränkung, damit der Aufhebungsausschluss auch gegenüber Rechtsnachfolgern wirkt
Vormerkung im Grundbuch
- Einschreibung des Aufhebungsausschlusses oder Aufhebungsbeschränkung im Grundbuch (ZGB 959) / Wirkung: Realobligation / Wirkung für jeden späteren Erwerber
Schranken des rechtsgeschäftlichen Aufhebungsverbotes
- Aufhebung kann gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund zur Aufhebung besteht
- Dahingefallene wesentliche persönliche oder sachliche Voraussetzungen, die Grundlage für die Miteigentumsbegründung bildeten
- Nicht mehr zumutbarer Verbleib im Miteigentumsverhältnis