Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft sind wie oben festgestellt [Nachlasskonkurs und Auslöser]:
- förmliche Ausschlagung der Erbschaft durch alle nächsten gesetzlichen Erben (ZGB 573 Abs. 1);
- vermutete Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses [ZBGR 23 (1942) 3];
- Passivenüberschuss in der beantragten oder angeordneten amtlichen Liquidation (ZGB 597).
Konkursrichter
Sachliche Zuständigkeit
Die Eröffnung des Nachlasskonkurses bedarf wie der allgemeine Konkurs der Eröffnung durch den Konkursrichter (SchKG 171).
Grundlage bildet der Antrag:
- der Erbschaftsbehörde
- eines Erbschafts- oder Erbgangs-Gläubigers
- die Klage eines Vermächtnisnehmers
- des Erbschaftsverwalters
- des Liquidators.
Örtliche Zuständigkeit
Am letzten Wohnsitz des Erblassers
Kognition
Der Konkursrichter besitzt hinsichtlich der Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis eine Prüfungsbefugnis, weil es nicht nur um die Protokollierung der Ausschlagungserklärung geht, sondern über eine anschliessende, weitere Massnahme, namentlich über die konkursamtliche Liquidation des Nachlasses, zu entscheiden ist.
Kostenpunkt
Zur Kostentragung ist folgendes zu beachten:
- Ausschlagung (ZGB 573)
- Keine Kostentragung
- Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag eines Gläubigers oder Erben (SchKG 193 Abs. 3)
- Kostentragung bis und mit
- Recht des Konkursrichters, einen Kostenvorschuss zu verlangen (SchKG 169 Abs. 2).
Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung
Diese Variante zum Nachlasskonkurs wird wegen der Kostenhaftung insbesondere von Erben selten angewandt.