Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft sind wie oben festgestellt [Nachlasskonkurs und Auslöser]:
- förmliche Ausschlagung der Erbschaft durch alle nächsten gesetzlichen Erben (ZGB 573 Abs. 1);
- vermutete Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses [ZBGR 23 (1942) 3];
- Passivenüberschuss in der beantragten oder angeordneten amtlichen Liquidation (ZGB 597).
Konkursrichter
Sachliche Zuständigkeit
Die Eröffnung des Nachlasskonkurses bedarf wie der allgemeine Konkurs der Eröffnung durch den Konkursrichter (SchKG 171).
Grundlage bildet der Antrag:
- der Erbschaftsbehörde
- eines Erbschafts- oder Erbgangs-Gläubigers
- die Klage eines Vermächtnisnehmers
- des Erbschaftsverwalters
- des Liquidators.
Örtliche Zuständigkeit
Am letzten Wohnsitz des Erblassers
Kognition
Der Konkursrichter besitzt hinsichtlich der Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis eine Prüfungsbefugnis, weil es nicht nur um die Protokollierung der Ausschlagungserklärung geht, sondern über eine anschliessende, weitere Massnahme, namentlich über die konkursamtliche Liquidation des Nachlasses, zu entscheiden ist.
Kostenpunkt
Zur Kostentragung ist folgendes zu beachten:
- Ausschlagung (ZGB 573)
- Keine Kostentragung
- Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag eines Gläubigers oder Erben (SchKG 193 Abs. 3)
- Kostentragung bis und mit
- Recht des Konkursrichters, einen Kostenvorschuss zu verlangen (SchKG 169 Abs. 2).
Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung
Diese Variante zum Nachlasskonkurs wird wegen der Kostenhaftung insbesondere von Erben selten angewandt.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.