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Nachlasskonkurs

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Haftung der ausschlagenden Erben (ZGB 579)

Rechtsgebiet:
Nachlasskonkurs
Stichworte:
Nachlasskonkurs
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die ausschlagenden Erben eines überschuldeten Erblassers haften

  • gegenüber den Erbschaftsgläubigern im Umfang ausgleichspflichtiger Vorempfänge (vgl. ZGB 579 Abs. 1);
  • nicht für die Kosten
    • der landesüblichen Ausstattung bei der Verheiratung
    • der Erziehung
    • der Ausbildung (vgl. ZGB 579 Abs. 2).

Passiven und Rangverhältnisse bei vorbehaltsloser Annahme (zur Orientierung)

Erbschaftsgläubiger gehen vor:

  • den Vermächtnisnehmern
  • den Erben (vgl. ZGB 564 Abs. 1).

Erbschaftsgläubiger sind gleichstellt:

  • den Erbengläubigern (vgl. ZGB 564 Abs. 2).

Das Verhältnis von Vermächtnisnehmern zu den Erbschaftsgläubigern ist umstritten.

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