Einstellung wegen nachträglicher Erbschaftsannahme
Jede nachträgliche Erbschaftsannahme bringt das noch nicht abgeschlossene Konkursverfahren zur Einstellung (SchKG 196). Selbst Annahmehandlungen gesetzlicher Erben, die zuvor formell ausgeschlagen haben, werden bei der Einstellung noch berücksichtigt. – Rechtsdogmatisch handelt es sich hierbei um einen Konkurswiderruf.
Verfahrenseinstellung wegen Annahmehandlungen
Die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft wird überdies eingestellt, wenn vor Schluss des Verfahrens ein Erbberechtigter den Antritt der Erbschaft erklärt und für die Bezahlung der Schulden hinreichende Sicherheit leistet.
Widerrufsfolgen bei nachträglicher Erbschaftsannahme
Der Widerruf des Konkurses führt dazu, dass die Nachlassmasse dem Antrag stellenden Erben zufällt; er wird den Konkursgläubigern sofort persönlich haftbar.
Einstellung mangels Aktiven
Wie beim allgemeinen Konkurs ist die Verfahrensdurchführung abhängig
- vom Vorhandensein von genügend liquider Mittel
- von der Leistung eines Kostenvorschusses.
Vgl. hiezu SchKG 231.
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