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Spezialfall: Durch Pfandrecht an Erbschaftssachen gesicherte Forderung

Datum:
16.12.2011
Update:
17.10.2022
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Durch Pfandrecht an Erbschaftssachen gesicherte Forderungen können stets geltend gemacht werden (ZGB 590 III). Gemäss h.L. besteht eine persönliche Haftung der Erben.

In Kraft getreten
1. Januar 2023

Erbrechtsrevision

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