Person |
Antrags-Berechtigung |
Fristbeginn |
---|---|---|
Gesetzlicher Erbe |
Ja |
Kenntnis Tod * |
Testamentarisch eingesetzter Erbe |
Ja |
Amtliche Mitteilung der Testamenteröffnung * |
Erbvertraglich eingesetzter Erbe |
Ja |
Kenntnis Tod oder amtliche Mitteilung der Erbvertragseröffnung, falls solche im jeweiligen Kanton vorgesehen * |
Ersatzerbe |
Ja |
Erhalt der Erbenstellung (vgl. Ersatzerbeneinsetzung) |
Vorerbe |
Ja |
Wie „normaler“ gesetzlicher / eingesetzter Erbe |
Nacherbe |
Ja |
Auslieferung der Erbschaft und damit Erhalt der Erbenstellung (vgl. Nacherbeneinsetzung) |
Nachberufener Erbe aufgrund Ausschlagung |
Ja |
Kenntnis der Ausschlagung durch den näheren Erben |
Vermächtnisnehmer |
Nein |
– |
Auflagebegünstigter |
Nein |
– |
Stiftungsdestinatär |
Nein |
– |
* Wird ein Sicherungsinventar (ZGB 553) aufgenommen, beginnt die Frist mit der amtlichen Mitteilung über den Abschluss des Sicherungsinventars (ZGB 580 i.V.m. ZGB 568).
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