Person |
Antrags-Berechtigung |
Fristbeginn |
---|---|---|
Gesetzlicher Erbe |
Ja |
Kenntnis Tod * |
Testamentarisch eingesetzter Erbe |
Ja |
Amtliche Mitteilung der Testamenteröffnung * |
Erbvertraglich eingesetzter Erbe |
Ja |
Kenntnis Tod oder amtliche Mitteilung der Erbvertragseröffnung, falls solche im jeweiligen Kanton vorgesehen * |
Ersatzerbe |
Ja |
Erhalt der Erbenstellung (vgl. Ersatzerbeneinsetzung) |
Vorerbe |
Ja |
Wie „normaler“ gesetzlicher / eingesetzter Erbe |
Nacherbe |
Ja |
Auslieferung der Erbschaft und damit Erhalt der Erbenstellung (vgl. Nacherbeneinsetzung) |
Nachberufener Erbe aufgrund Ausschlagung |
Ja |
Kenntnis der Ausschlagung durch den näheren Erben |
Vermächtnisnehmer |
Nein |
– |
Auflagebegünstigter |
Nein |
– |
Stiftungsdestinatär |
Nein |
– |
* Wird ein Sicherungsinventar (ZGB 553) aufgenommen, beginnt die Frist mit der amtlichen Mitteilung über den Abschluss des Sicherungsinventars (ZGB 580 i.V.m. ZGB 568).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.