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Erbrecht

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Liebesfehlvorstellung einer alleinstehenden Erblasserin und Erbunwürdigkeit des begünstigten Pflegers

Datum:
31.01.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Erbrecht
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 540 Abs. 1 Ziffer 3 + ZGB 562 Abs. 3

Der Beschwerdeführer (Pfleger und Betreuer) verletzte seine Pflicht, der alleinstehenden Erblasserin klar zu machen, dass es ihm einzig um entlöhnte Pflegedienstleistungen gehe.

Die Fehlvorstellung der Erblasserin, dass ihr Verhältnis auf Liebe und Freundschaft beruhe, wurde vom Beschwerdeführer insofern ausgenutzt, als er

sie nicht darüber aufklärte und so ihren Widerruf der Verfügung von Todes wegen verhinderte.

Das arglistige Verhindern eines Testamentswiderrufs kann auch in einem Unterlassen bestehen, etwa – wie hier – indem der Erbunwürdige eine Fehlvorstellung der Erblasserin ausnützt, obwohl er sie korrigieren könnte und müsste.

 Das Bundesgericht bestätigte daher die Erbunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von ZGB 530 Abs. 1 Ziffer 3.

Quelle

BGer 5A_993/2020 vom 02.11.2021

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