Innerhalb der einmonatigen Überlegungsfrist (Deliberationsfrist) hat sich der Erbe über die Annahme bzw. Nichtannahme der Erbschaft zu erklären. Als Entscheidungsgrundlage dient das Inventarverzeichnis. Mögliche Erklärungsinhalte sind:
- Ausschlagung der Erbschaft (ZGB 566 I) mit der Wirkung, dass der Ausschlagende als Erbe wegfällt
- Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar, womit der Erbe für sich eine Haftungsbeschränkung gemäss ZGB 589 gegenüber den Erblassergläubigern bewirkt
- Vorbehaltlose Annahme der Erbschaft, womit der Erbe für sämtliche Erbschaftsschulden mit seinem ganzen Vermögen und zudem solidarisch haftet (ZGB 603 I)
- Verlangen der amtlichen Liquidation (ZGB 593 I), wobei ZGB 593 II zu beachten ist, wonach die amtliche Liquidation nicht durchgeführt werden kann, wenn mindestens ein Miterbe die Erbschaft angenommen hat
Rechtsfolge bei unterschiedlichen Erklärungen
Geben die Erben unterschiedliche Erklärungen über die Annahme der Erbschaft ab, entstehen nebeneinander verschiedene Haftungsarten.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Testamentsvollstreckung / Willen...Einleitung zur TestamentsvollstreckungAutoren:Vermächtnis / LegatEinleitung zum Vermächtnis / LegatAutoren:Testament / Letztwillige VerfügungEinleitung zu Testament / letztwillige Ver...Autoren:Erbeinsetzung: Testament / Erbve...Einleitung zur Erbeinsetzung / eingesetzte...Autoren:Schenkungen / SpendenEinleitung: Schenkungen in der SchweizAutoren:ErbvertragEinleitung zum Erbvertrag nach Schweizer E...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht