Innerhalb der einmonatigen Überlegungsfrist (Deliberationsfrist) hat sich der Erbe über die Annahme bzw. Nichtannahme der Erbschaft zu erklären. Als Entscheidungsgrundlage dient das Inventarverzeichnis. Mögliche Erklärungsinhalte sind:
- Ausschlagung der Erbschaft (ZGB 566 I) mit der Wirkung, dass der Ausschlagende als Erbe wegfällt
- Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar, womit der Erbe für sich eine Haftungsbeschränkung gemäss ZGB 589 gegenüber den Erblassergläubigern bewirkt
- Vorbehaltlose Annahme der Erbschaft, womit der Erbe für sämtliche Erbschaftsschulden mit seinem ganzen Vermögen und zudem solidarisch haftet (ZGB 603 I)
- Verlangen der amtlichen Liquidation (ZGB 593 I), wobei ZGB 593 II zu beachten ist, wonach die amtliche Liquidation nicht durchgeführt werden kann, wenn mindestens ein Miterbe die Erbschaft angenommen hat
Rechtsfolge bei unterschiedlichen Erklärungen
Geben die Erben unterschiedliche Erklärungen über die Annahme der Erbschaft ab, entstehen nebeneinander verschiedene Haftungsarten.
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