Berechtigte Personen, um das öffentliche Inventar während der Auflegungsfrist bei der Behörde einzusehen sind:
- Erben (insb. auch Nacherben)
- Vermächtnisnehmer
- Auflagebedachte
- Erblassergläubiger
- Erblasserschuldner
- weitere Anspruchsberechtigte (z.B. Eigentumsansprecher)
- Erbschaftsverwalter und Willensvollstrecker
Nicht einsichtsberechtigte Personen:
- Erbengläubiger
- Erbenschuldner
- Drittpersonen, die um Nachlasswerte mit dem Erblasser oder dem Erben in einem Prozess stehen
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