Das Inventar wird nach Ablauf der Auskündungsfrist «geschlossen» (ZGB 584 I). Damit gemeint ist die Fertigstellung für die Auflegung des Inventars, was folgende Tätigkeiten beinhaltet:
- Aufnahme der bis zum Schluss der Auskündungsfrist angemeldeten sowie der von Amtes wegen aufzunehmenden Forderungen und Schulden im Inventarverzeichnis
- Anbringen der Verkehrswertschätzung
- Berechnung des Aktiv- und Passivsaldos des Nachlasses
Frist
Das Gesetz nennt keine Frist für die Inventarschliessung; sie hat jedoch gemäss der Lehre möglichst rasch zu erfolgen.
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