Das Inventar wird nach Ablauf der Auskündungsfrist «geschlossen» (ZGB 584 I). Damit gemeint ist die Fertigstellung für die Auflegung des Inventars, was folgende Tätigkeiten beinhaltet:
- Aufnahme der bis zum Schluss der Auskündungsfrist angemeldeten sowie der von Amtes wegen aufzunehmenden Forderungen und Schulden im Inventarverzeichnis
- Anbringen der Verkehrswertschätzung
- Berechnung des Aktiv- und Passivsaldos des Nachlasses
Frist
Das Gesetz nennt keine Frist für die Inventarschliessung; sie hat jedoch gemäss der Lehre möglichst rasch zu erfolgen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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