Während der Dauer des Inventars, d.h. ab Begehren um Anordnung des öffentlichen Inventars bis zum Ablauf der Überlegungsfrist, sind Betreibungen ausgeschlossen für:
- Erbschaftsschulden, d.h. bereits zu Lebzeiten fällig gewordene Erblasserschulden sowie Schuldverpflichtungen, die der Erblasser eingegangen ist, die jedoch erst nach seinem Tod fällig geworden sind (ZGB 586 I)
- Erbgangsschulden, d.h. Schulden die erst mit und aus Anlass des Erbganges entstehen (Vermächtnisse, Auflagen, Begräbniskosten, Erbschaftsverwaltungskosten, etc.; vgl. BGE 55 III 176 ff.)
Abgrenzung
SchKG 59 I statuiert einen Rechtsstillstand, d.h. eine Sistierung von Betreibungen für Erbschaftsschulden
- für zwei Wochen ab Todeszeitpunkt
- während der Ausschlagungsfrist
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