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Öffentliches Inventar

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Sistierung / Nichtanhebung von Prozessen während Inventar-Dauer

Rechtsgebiet:
Öffentliches Inventar
Stichworte:
Öffentliches Inventar
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Während der Dauer des Inventars, d.h. ab Begehren um Anordnung des öffentlichen Inventars bis zum Ablauf der Überlegungsfrist, dürfen laufende Prozesse (Zivil- und Verwaltungsverfahren) nicht fortgesetzt (Sistierung) und neue Prozesse nicht angehoben werden (ZGB 586 III).

Ausnahmen

«Dringende Fälle» sind von der Sistierung bzw. Nichtanhebung ausgenommen (ZGB 586 III). Beispiele hierfür sind:

  • SchKG-Klagen: Rechtsöffnungverfahren (SchKG80); Aberkennungs- und Rückforderungsklage (SchKG 83, 86); Widerspruchsklage (SchKG 107 f.); Kollokationsklage (SchKG 250); Anfechtungsklage (SchKG 285 ff.)
  • Bauhandwerkerpfandrecht-Eintragung (ZGB 839)
  • Gewährleistungsklagen (OR 195, 205, 368)

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