Zivilrechtliche Haftungsbeschränkung
Der VR und alle mit der Geschäftsführung betrauten Personen haften für den Schaden, der der Gesellschaft, den Aktionären und den Gesellschaftsgläubigern durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzung erwächst. Die Geschäftsführungs-Delegation zeitigt insofern eine Haftungsbeschränkung, als der VR im Schadenfall geltend machen kann, er habe die GL sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht; infolge Beweislastumkehr hat er aber den Beweis für sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung zu erbringen.
Strafrechtliche Haftungsbeschränkung
Das Unternehmen wird subsidiär für die Tat eines nicht mehr ermittelbaren Täters infolge Organisationsverschuldens bestraft, was bei Anlegern und Gläubigern zu reflexivem, für die Gesellschaft nachteiligem Verhalten führen kann. Ein gutes ORegl reduziert diese Gefahr infolge seiner klaren Zuständigkeits- und Entscheidungsstrukturen, Prozessabläufen und Überwachung (Compliance) stark.
Weiterführende Informationen zur Haftung:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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