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VR-Haftung / Haftung des Verwaltungsrats

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Einleitung zur Haftung des Verwaltungsrats

Rechtsgebiet:
VR-Haftung / Haftung des Verwaltungsrats
Stichworte:
VR-Haftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine unternehmerische Tätigkeit ist zwangsläufig mit Risiken verbunden. Als oberstes Leitungsorgan trägt der Verwaltungsrat die letzte Verantwortung.

Die persönliche Haftung des Verwaltungsrates soll insbesondere gewährleisten, dass dieser bei der Führung der Gesellschaft die von Gesetz und Statuten vorgegebenen Aufgaben erfüllt und sich dabei an die von ihm erwarteten Sorgfaltspflichten hält.

Für eine persönliche Haftung des VR für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation (Art. 754 OR) muss ein Schaden vorliegen, eine Pflichtverletzung, ein Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden sowie ein Verschulden:

Haftung der Organe einer Gesellschaft

Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder Revision befassten Personen (Organe) können für den Schaden persönlich verantwortlich gemacht werden, den sie durch Verletzung ihrer Pflichten verursachen.

Aktienrechtlichen Verantwortlichkeit

Aufgrund der unterschiedlichen Funktionen dieser Organe sind auch die Sorgfaltsanforderungen und Haftungsvoraussetzungen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit verschieden:

Aktienrechtliche Klagen

Die aktienrechtlichen Klagen betreffen die Rechte und Pflichten der Aktionäre, die klageweise durchgesetzt werden können und gegebenenfalls sollen. Ziel von aktienrechtlichen Klagen ist die Korrektur von Fehlverhalten von Gesellschaften und/oder ihrer Organe.

News zum Handels- und Gesellschaftsrecht

Aktuelle Informationen rund um das Handels- und Gesellschaftsrecht in der Schweiz finden Sie auf law-news.ch:

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