Abschlusskompetenz
Die Erklärungskompetenz liegt aufgrund von OR 718a Abs. 1 bei den zur Vertretung befugten Personen der Konzernobergesellschaft:
Art. 718a OR
2. Umfang und Beschränkung
1 Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
2 Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung; ausgenommen sind die im Handelsregister eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Vertretung der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder über die gemeinsame Vertretung der Gesellschaft.
Form der Patronatserklärung
Die Patronatserklärung ist formfrei, empfehlenswert aber schriftlich zu erklären. Zusätzlicher Form- oder Verfahrenserfordernisse bedarf es jedoch nicht.
Inhalt der Patronatserklärung
Der typische Klauselinhalt von Patronatserklärungen besteht in:
- Kenntnisnahme vom Geschäft mit der Tochtergesellschaft
- Aufrechterhaltung des Beteiligungsverhältnisses
- Finanzielle Ausstattung und Bonität der Tochtergesellschaft
- Kreditgarantien
- Einflussnahme auf Geschäftsgebaren und Management der Tochtergesellschaft
- Gleichstellung der Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft mit jenen der Muttergesellschaft
- Informationsklausel.
Denkbar sind also verschiedene Erklärungsinhalte mit unterschiedlichen Rechtswirkungen, bis hin zum unverbindlichen Gentlemen’s Agreement.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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