Bei Fehlen einer vertraglichen Einstandspflicht der Konzernobergesellschaft wäre die konzernspezifische Vertrauenshaftung denkbar, nämlich:
- Vertrauenshaftung der Konzernobergesellschaft wegen des von ihr beim Erklärungsempfänger erweckten Vertrauens.
Je dominanter die Konzernobergesellschaft im Dreiecksverhältnis zum Erklärungsempfänger der Patronatserklärung auftritt, desto eher ist von einer vertrausensbegründenden Sonderpflicht auszugehen.