Bei Fehlen einer vertraglichen Einstandspflicht der Konzernobergesellschaft wäre die konzernspezifische Vertrauenshaftung denkbar, nämlich:
- Vertrauenshaftung der Konzernobergesellschaft wegen des von ihr beim Erklärungsempfänger erweckten Vertrauens.
Je dominanter die Konzernobergesellschaft im Dreiecksverhältnis zum Erklärungsempfänger der Patronatserklärung auftritt, desto eher ist von einer vertrausensbegründenden Sonderpflicht auszugehen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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