Allgemein
Gewährleistung oder Erhöhung der Kreditwürdigkeit einer Tochtergesellschaft.
Oft hält die Konzernobergesellschaft ihre Töchter bei den Eigenmitteln oder dem Haftungssubstrat kurz, sodass sie einem Vertragspartner nicht genügend sicher erscheint und dieser zum Ausgleich die Einbindung der Konzernmutter verlangt. Er fordert von der Konzernmutter;
- Ein „standing“,
- eine Verbürgung der fortbestehenden Leistungsfähigkeit der Tochtergesellschaft.
Deklarationsvermeidung
Sofern und soweit eine PE nicht als Eventualverpflichtung zu beurteilen ist, muss sie – im Gegensatz zu Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Pfandbestellung – nicht im Anhang zur Bilanz aufgeführt werden; vgl. hiezu OR 670 Abs. 1.
Kompromiss zwischen Muttergesellschaft und Kreditgeber
- Muttergesellschaft kann Anmerkungspflichten umgehen (OR 670 Abs. 1)
- Kreditgeber verzichtet auf weitere Sicherheiten (Personal- und Realsicherheiten)
Art. 670 OR
6. Aufwertung
1 Ist die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven infolge eines Bilanzverlustes nicht mehr gedeckt, so dürfen zur Beseitigung der Unterbilanz Grundstücke oder Beteiligungen, deren wirklicher Wert über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gestiegen ist, bis höchstens zu diesem Wert aufgewertet werden. Der Aufwertungsbetrag ist gesondert als Aufwertungsreserve auszuweisen.
2 Die Aufwertung ist nur zulässig, wenn ein zugelassener Revisor zuhanden der Generalversammlung schriftlich bestätigt, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.
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