Die PE wird qualifiziert als:
- Erklärung sui generis zugunsten Dritter, soweit ihr überhaupt Verpflichtungscharakter zukommt
- garantieähnliche Erklärung
- versichernde Erklärung
- Kreditsicherungsinstrument besonderer Art
Die PE lässt sich nicht ins gesetzgeberische System der Sicherheiten, insbesondere der Personalsicherheiten einordnen. – Sie ist weder Bürgschaft noch Garantieversprechen.