Die Grundlagen eines Plagiats können sein:
- Urheberrechtsgesetz (URG; SR 231.1)
- Art. 1 URG + Art. 2 lit. a URG (Werkcharakter)
- Art. 6 URG (Schöpferprinzip)
- Art. 19 ff. URG (Schranken des Urheberprinzips)
- Art. 25 URG (Zitate)
- Art. 29 URG (Schutzdauer)
- Disziplinarordnungen von Hochschulen
- Disziplinarordnung der der Universität Zürich
- Art. 8 Abs. 1 der Directive mit der Disziplinarordnung der EPFL
- Disziplinarordnung der Universität St. Gallen (SG)
- uam.
- Autorenrichtlinien von Buch- und Zeitungs-Verlagen
- Arbeitsverträge
- Transaktions-Verträge
- Lizenzverträge
- Franchisingverträge
- usw.
- etc.
Art. 25 URG Zitate
1 Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.
2 Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.
6. Kapitel: Schutzdauer
Art. 29 URG Im Allgemeinen
1 Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist, unabhängig davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist oder nicht.
2 Der Schutz erlischt:
- 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für Computerprogramme;
abis.23 50 Jahre nach der Herstellung für fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte, wenn die Wiedergaben keinen individuellen Charakter haben;
- 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für alle anderen Werke.
3 Muss angenommen werden, der Urheber oder die Urheberin sei seit mehr als 50 beziehungsweise 70 Jahren24 tot, so besteht kein Schutz mehr.
4 Auf fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte sind die Artikel 30 und 31 nicht anwendbar, wenn die Wiedergaben keinen individuellen Charakter haben.25
23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).
24 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).