Ein Privat- bzw. Parteigutachten kann verschiedenen Motiven entspringen:
- Vorprozessuale Chancen- und Risikobeurteilung
- Kritik an Sachverständigengutachten zuhanden des Gerichts
- Kritik an der fachlichen Eignung des Gerichtsexperten
- Kritik am Ergebnis des Sachverständigengutachtens
- Obergutachten
- bei mangelnder Kompetenz des Gerichtsexperten
- bei mehreren divergierenden Gutachten gleicher Prüfung- und Begründungstiefe mutmasslich kompetenter Gerichtsexperten
- für Statusfragen (Ziel ist nur ein Ergebnis)
- für Überprüfung.
Beanstandungen am Sachverständigengutachten durch den eigenen Anwalt:
» Sachverständigengutachten: Verhältnis Sachverständiger/Anwalt
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