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Privatgutachten / Parteigutachten

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Beweisbedeutung von Privatgutachten

Rechtsgebiet:
Privatgutachten / Parteigutachten
Stichworte:
Parteigutachten, Privatgutachten
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allfällige Privatgutachten dürfen dem Gericht eingereicht werden:

  • Privatgutachten kommt keine Beweismittelwirkung zu
  • Dem Gericht eingereichte Privatgutachten kommt die Bedeutung von Parteivorbringen zu
  • Als Stellungnahme zu einem Gerichtsgutachten eingereichten Privatgutachten, um beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen des gerichtlichen Experten zu erwecken,
    • unterliegen der für Parteivorbringen massgeblichen förmlichen und zeitlichen Einschränkungen für neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
    • sind –wegen des Anspruchs auf rechtliches Gehör –  bei der Beweiswürdigung zu beachten.

Es wird sich jeweilen weisen, ob das Parteigutachten die Auffassungen und Schlussfolgerungen des Gerichtsexperten in seinem Sachverständigengutachten derart zu erschüttern vermag, dass das Gericht davon abweichen muss bzw. darf.

Das Parteigutachten ist ein hervorragendes Hilfsmittel zur sachlichen Bekämpfung nicht verwertbarer bzw. mangelhafter Gerichtsgutachten sowie zur späteren Anfechtung im Rechtsmittelverfahren.

Literatur

  • BÜHLER ALFRED, Die Beweiswürdigung von Gerichtsgutachten im Zivilprozess, in: Jusletter 14.05.2007
  • BINDER ANDREAS / GUTZWILLER ROMAN S., Das Privatgutachten – eine Urkunde gemäss Art. 177 ZPO, in: ZZZ 2013, S. 171 ff.

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