Leistungen
Unter der Voraussetzung, dass eine Prozessfinanzierungsvereinbarung beidseitig bindend geschlossen wurde hat der Prozessfinanzierer zu bezahlen:
- Bonitätsprüfung des Anspruchsgegners
- Gerichtskosten
- Anwaltskosten
- Gutachterkosten
- Allfällige Prozessentschädigungen an die Gegenpartei
- Vollstreckungskosten.
Nicht gedeckte Risiken
Vom PF werden in der Regel folgende Risiken nicht getragen:
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Beurteilung der Wirksamkeit einer bestrittenen Verrechnung
- Rechnet der Anspruchsgegner behelfsweise mit einer bestrittenen Gegenforderung auf, wirkt dies streitwerterhöhend, wenn das anzurufende Gericht über die Wirksamkeit dieser Aufrechnung entscheiden muss. – Diese Kosten sind nicht vom Finanzierungsvertrag erfasst und bedürfen einer separaten Regelung oder gar Vereinbarung.
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Widerklage
- Die Kosten einer im voraus nicht bekannten Widerklage des Anspruchsgegners sind vom vertraglichen Erstattungsanspruch nicht gedeckt. Grund: Der PF kann nur den bekannten Prozessaufwand finanzieren. Wird ein im Prozess liegender Anspruch mit eingelegter Widerklage finanziert, verlangen Sie zu Ihrer Risikobegrenzung, dass die Widerklage im Finanzierungsvertrag berücksichtigt wird.
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Kündigung des Finanzierungsvertrages
- Bei einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, Vorspiegelung falscher Tatsachen gegenüber dem PF oder beim Wegfall von Beweismitteln ist eine Kündigung des Finanzierungsvertrages durch den PF (nach den Vertragsbestimmungen der meisten Anbieter) möglich. – Der PF hat die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten zu tragen. Der Anspruchsinhaber kann den Prozess fortsetzen, allerdings nur mit Kostentragung aus eigener Tasche.
Finanzierungsvereinbarung
Grundlage für den Abschluss einer Prozessfinanzierungsvereinbarung bilden:
- Fragebogen zur Vorprüfung einer Prozessfinanzierung
- [bitte beim PF verlangen / entspricht der Checkliste]
- Finanzierungsvereinbarung
- [i.d.R. betitelt mit «Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die Finanzierung von Kosten der Rechtsverfolgung gegen Erfolgsbeteiligung» / Rechtskonstruktion: sog. Aufforderung zur Offertstellung des Anspruchsinhabers an den PF]
- Abtretungserklärung
- Zur Sicherung der Erfolgsbeteiligung hat der Anspruchsinhaber dem PF i.d.R. den strittigen Anspruch abzutreten [Rechtskonstruktion: Zession und treuhänderische Rückzession, damit der bisherige Anspruchsinhaber für den Prozess aktivlegitimiert ist].
- Finanzierungszusage des PF
- [gilt als Annahme der Aufforderung zur Offertstellung des Anspruchsinhabers]
Der Anspruchsinhaber und der PF schliessen einen vom Finanzierer vorgegeben Vertrag ab, welcher i.d.R. recht umfangreich ist. Dies kann seitens des Anspruchinhabers u.U. zusätzlichen Beratungsbedarf auslösen, mit der Anwalt sich gegebenenfalls in einem separaten Mandat auseinanderzusetzen hat.
Quotenbeteiligung des PF
- Grundsatz
- Beteiligungssatz bemisst sich am konkreten Fall mit den individuell zu erwartenden Chancen und Kosten.
- Spektrum
- Angetroffen wurden schon Angebote für Beteiligungssätze zwischen 20 % und 50 % vom Streitwert.
- Staffelungen
- Beispiel 1:
- 20 % aus vorgerichtlich oder bei Mediation erzielten Erlösen
- 30 % aus Erträgen bis zu CHF 750’000.– durch gerichtlichen Vergleich oder Urteil
- 20 % aus dem Betrag, der CHF 750’000.– übersteigt.
- Beispiel 2:
- Prozesserlös ./. Verfahrenskosten = Nettoerlös : 100 x 50 = Prozessgewinn des PF. (Ansicht des Zürcherischen Anwaltsverbandes (ZAV)
- Beispiel 1:
Anstelle des vom Schweiz. Bundesgericht aufgehobenen zürcherischen Prozessfinanzierungsverbotes [§ 41 AnwG ZH] schlugen die Zürcher Anwälte zur Vermeidung von Missbräuchen eine Höchstgrenze der Quotenbeteiligung des PF von etwa 30 % vor.
Freie Anwaltswahl
Siehe Freie Anwaltswahl