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Prozesskaution

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Parteien

Rechtsgebiet:
Prozesskaution
Stichworte:
Prozesskaution
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kautionspflichtige Prozessparteien

Kautionspflichtig sind

  • der Kläger
  • der Widerkläger
  • der Rechtsmittelkläger.

Ferner sind kautionspflichtig

  • Streitgenossenschaften
    • einfache Streitgenossenschaften1
      • Jeder Streitgenosse ist für sich kautionspflichtig, wenn er in seinem Prozess die Kautionsgründe erfüllt
    • notwendige Streitgenossenschaft2
      • Eine Kaution haben hier die Streitgenossen nur zu leisten, wenn alle die Voraussetzungen für eine Kautionspflicht erfüllen3.
  • Hauptintervenient4
  • Nebenintervenient5
  • Litisdenunziat6

Nicht kautionspflichtige Prozessparteien

Nicht kautionspflichtig sind:

  • der Beklagte7
  • der kautionspflichtige Kläger in der Funktion als Rechtsmittelbeklagter

Ob der Beklagte beim Wegzug ins Ausland während der Prozessdauer nachträglich kautionspflichtig wird, ist im Einzelfall zu prüfen.


1 Mehrere Klagen verschiedener Kläger oder Beklagter werden aus prozessökonomischen Gründen zusammengelegt.

2 Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis so beteiligt, dass nur im gleichen Sinne entschieden werden kann, so bilden diese Personen im Prozess eine sog. notwendige Streitgenossenschaft.

3 vgl. ZPO ZH 77.

4 Der Hauptintervenient macht am Streitgegenstand ein besseres, den Anspruch der ursprünglichen Prozessparteien ausschliessendes Recht geltend.

5 Der Nebenintervenient hat (von sich aus) ein Interesse, dass in einem zwischen Drittparteien hängigen Prozess eine der Parteien gewinnt; er kann sich als Streitgehilfe der unterstützten Partei anschliessen.

6 Der Litisdenunziat wird vom Streitverkünder aufgefordert, ihn im hängigen Prozess zu unterstützen.

7 Ausnahme: Die Kautionspflicht des den Wohnsitz verheimlichenden Beklagten, vgl. ZPO ZH 74.

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