Kautionspflichtige Prozessparteien
Kautionspflichtig sind
- der Kläger
- der Widerkläger
- der Rechtsmittelkläger.
Ferner sind kautionspflichtig
- Streitgenossenschaften
- einfache Streitgenossenschaften1
- Jeder Streitgenosse ist für sich kautionspflichtig, wenn er in seinem Prozess die Kautionsgründe erfüllt
- notwendige Streitgenossenschaft2
- Eine Kaution haben hier die Streitgenossen nur zu leisten, wenn alle die Voraussetzungen für eine Kautionspflicht erfüllen3.
- einfache Streitgenossenschaften1
- Hauptintervenient4
- Nebenintervenient5
- Litisdenunziat6
Nicht kautionspflichtige Prozessparteien
Nicht kautionspflichtig sind:
- der Beklagte7
- der kautionspflichtige Kläger in der Funktion als Rechtsmittelbeklagter
Ob der Beklagte beim Wegzug ins Ausland während der Prozessdauer nachträglich kautionspflichtig wird, ist im Einzelfall zu prüfen.
1 Mehrere Klagen verschiedener Kläger oder Beklagter werden aus prozessökonomischen Gründen zusammengelegt.
2 Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis so beteiligt, dass nur im gleichen Sinne entschieden werden kann, so bilden diese Personen im Prozess eine sog. notwendige Streitgenossenschaft.
3 vgl. ZPO ZH 77.
4 Der Hauptintervenient macht am Streitgegenstand ein besseres, den Anspruch der ursprünglichen Prozessparteien ausschliessendes Recht geltend.
5 Der Nebenintervenient hat (von sich aus) ein Interesse, dass in einem zwischen Drittparteien hängigen Prozess eine der Parteien gewinnt; er kann sich als Streitgehilfe der unterstützten Partei anschliessen.
6 Der Litisdenunziat wird vom Streitverkünder aufgefordert, ihn im hängigen Prozess zu unterstützen.
7 Ausnahme: Die Kautionspflicht des den Wohnsitz verheimlichenden Beklagten, vgl. ZPO ZH 74.