Der Rangrücktritt (nachgenannt kurz RR) ist ein Korrekturmittel zur Vermeidung der Benachrichtigung des Richters wegen Ueberschuldung (Ueberschuldungsanzeige). Mit dem RR verzichtet der Gläubiger, meist ein Gesellschafter des schuldnerischen Unternehmens, im Konkursfalle auf die Befriedigung seiner Forderung bis der Verwertungserlös die Forderungen der anderen Gläubiger gedeckt hat.
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Rangrücktritt
Begriff
Rechtsgebiet:
Rangrücktritt
Stichworte:
Rangrücktritt
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG