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Rangrücktritt

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Beginn, Dauer und Ende

Rechtsgebiet:
Rangrücktritt
Stichworte:
Rangrücktritt
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beginn des Rangrücktritts

Eine gesetzliche Grundlage zum Beginn des Rangrücktritts fehlt.

Formal:
Mit der Unterzeichnung der Rangrücktritts-Vereinbarung.

Materiell:
Unmittelbar mit der Überschuldungsfeststellung. Eine Rückdatierung ist mit zwingendem Charakter des Rangrücktritts unvereinbar!

Dauer des Rangrücktritts

Die Rangrücktritts-Dauer entspricht der Überschuldungsdauer, längstens bis

  • zur Gesundung (erfolgreiche Sanierung)
  • zur Auflösung infolge
  • zur gesellschafts-rechtlichen Liquidation
  • zur Fusion.

Ende des Rangrücktritts

Auch für die Bestimmung des Rangrücktritts-Endes fehlt eine gesetzliche Grundlage.

Es sind folgende wesentlichen Beendigungsgründe auszumachen:

  • Bedingungseintritt (Konkurs etc.)
  • automatische Aufhebung infolge Zweckerreichung
  • Kündigung durch den Gläubiger (nicht in der Überschuldungsphase)
  • Einvernehmliche Aufhebung (nicht in der Überschuldungsphase)
  • vereinbarte Resolutivbedingung (erstmalige Entschuldung)
  • Umwandlung in Eigenkapital.

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