Verdecktes Eigenkapital
Das zurückgestellte Darlehen wird funktionsbedingt unter die Steuerregeln des sog. verdeckten Eigenkapitals subsumiert.
Verdecktes Eigenkapital wird bei den Kapitalsteuern für den Anteil am Fremdkapital angenommen, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. Nach einer schematischen Berechnung ermittelt der Fiskus, welches der Höchstbetrag an fremden Mitteln ist, den eine Kapitalgesellschaft aus eigener Kraft bei ausstehenden Dritten (zB Gläubigerbank) erhalten würde.
Kreisschreiben (KS) Nr. 6
In der Regel ist das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebene Kreisschreiben Nr. 6 vom 06.06.1997 (KS Nr. 6) auch für die Staats- und Gemeindesteuern massgebend.
Steuerfolgen eines Rangrücktritts
Die Umqualifikation der Rangrücktritts-belasteten Forderung in verdecktes Eigenkapital bewirkt, dass auf der Darlehensforderung bezahlte Zinsen
- nicht abzugsfähig sind
- als verdeckte Gewinnausschüttung und damit als Dividenden behandelt werden.
Die Rückzahlung von verdecktem Eigenkapital ist dagegen steuerfrei. Für Rangrücktritts-Darlehen kommt sie natürlich erst nach Beseitigung der Überschuldung in Frage.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.