Rechtliche Grundlagen
- Art. 44 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) („Bund und Kantone leisten einander Amts- und Rechtshilfe“)
- Schweizerische Strafgesetzbuch (Art. 352 ff.)
- Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5.11.1992 (KRH; SR 351.71).
Verfahrenshandlungen
- Die mit einer Strafsache befassten Untersuchungs- oder Gerichtsbehörden sind berechtigt, Verfahrenshandlungen in einem andern Kanton anzuordnen und durchzuführen, wenn sie vorgängig die Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Kantons erhalten.
- In dringenden Fällen können Amtshandlungen auch ohne Zustimmung der zuständigen Behörde vorgenommen werden. So sind Polizeibeamte berechtigt, in dringenden Fällen einen Beschuldigten oder Verurteilten in einem anderen Kanton zu verfolgen und dort festzunehmen (sog. Nacheile)
- Ist für die Durchführung einer Verfahrenshandlung ein polizeiliches Einschreiten notwendig, so erfolgt dieses mit Einverständnis der örtlich zuständigen Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde.
- Gerichtsurkunden können ausserhalb des Kantons direkt durch die Post zugestellt werden.
- Zeugen und Sachverständige sind in allen Konkordatskantonen verpflichtet, den Vorladungen Folge zu leisten.
- Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde wendet das Verfahrensrecht ihres Kantons an.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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