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Rechtshilfe

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Rechtsgebiet:
Rechtshilfe
Stichworte:
Rechtshilfe
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rechtliche Grundlagen (Auswahl)

  • Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.3.1981 (IRSG; SR 351.1)
  • Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24.2.1982 (IRSV; SR 351.11)
  • Multilaterale Abkommen:
    • Europäisches Auslieferungsübereinkommen  vom 13.12.1957 (SR 0.353.1)
    • Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959 (SR 0.351.1)
  • Bilaterale Auslieferungs-Staatsverträge mit verschiedenen Ländern (z.B. mit Grossbritannien: SR 0.353.936.7)

Ziele

  • Beweiserhebung und -verschaffung
  • Verfügung über Personen und Sachen
  • Urteilssicherung und -vollzug
  • Übertragung von Strafkompetenzen

Mittel

Die Mittel zur Zielverwirklichung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind insbesondere:

  • Auslieferung
    • Durch die Auslieferung soll eine gesuchte Person durch den ersuchten Staat an den ersuchenden Staat zum Zweck der Strafverfolgung oder des Vollzugs einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zwangsweise übergeben werden.
  • Zustellung von Vorladungen und Gerichtsakten
  • Beweiserhebungen
    • Diese umfassen namentlich die Einvernahme von Zeugen und Beschuldigten, die Sicherstellung und Herausgabe von Beweis- und Schriftstücken sowie von Gegenständen und Vermögenswerten, die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme
  • Stellvertretende Strafverfolgung bzw. -vollstreckung von Strafentscheiden
    • Da die meisten europäischen Staaten ihre eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefern, besteht die Möglichkeit der Übernahme der Strafverfolgung bzw. -vollstreckung durch die Schweiz und die Übertragung der Strafverfolgung bzw. -vollstreckung an das Ausland.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen im Wesentlichen erfüllt sein, damit die Schweiz Rechtshilfe gewährt:

  • Beidseitige Strafbarkeit:
    • Die Tat, in deren Zusammenhang die Rechtshilfe verlangt wird, muss – unter der Annahme, sie wäre in der Schweiz verübt worden – auch nach schweizerischem Recht strafbar sein.
  • Spezialitätsprinzip:
    • Die ausländischen Behörden müssen sich verpflichten, die von der Schweiz erhaltenen Informationen nur zum Zweck zu verwenden, für den sie übermittelt wurden.
  • Gegenrecht:
    • Der ersuchende Staat muss sich verpflichten, einem gegebenenfalls von der Schweiz gestellten Rechtshilfegesuch Folge zu leisten.
  • Verhältnismässigkeit:
    • Die im Ausland verfolgte Tat muss in einem angemessenen Verhältnis stehen zu den Massnahmen, welche der Vollzug des Rechtshilfebegehrens erfordert.

Verfahren

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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