Rechtliche Grundlagen
- Art. 44 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101): „Bund und Kantone leisten einander Amts- und Rechtshilfe“
- kantonale Zivilprozessordnungen
- Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen (SR 274)
Verfahrenshandlungen
Verfahrenshandlungen können auf Ersuchen eines anderen Kantons durch die ersuchte Behörde vorgenommen werden. Die ersuchte Behörde wendet dabei ihr kantonales Recht an.
Folgende Verfahrenshandlungen können ohne Ersuchen durch die Behörde in einem anderen Kanton vorgenommen werden:
- Zustellungen (direkt durch Post)
- Vorladungen (Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, Vorladungen Folge zu leisten)
- Sitzungen, Augenscheine und Verhandlungen (Behörde ist vor der Vornahme dieser Handlungen in Kenntnis zu setzen)
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