Rechtliche Grundlagen (Auswahl)
- Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.3.1981 (IRSG; SR 351.1)
- Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24.2.1982 (IRSV; SR 351.11)
- Multilaterale Abkommen:
- Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 (SR 0.353.1)
- Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959 (SR 0.351.1)
- Bilaterale Auslieferungs-Staatsverträge mit verschiedenen Ländern (z.B. mit Grossbritannien: SR 0.353.936.7)
Ziele
- Beweiserhebung und -verschaffung
- Verfügung über Personen und Sachen
- Urteilssicherung und -vollzug
- Übertragung von Strafkompetenzen
Mittel
Die Mittel zur Zielverwirklichung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind insbesondere:
- Auslieferung
- Durch die Auslieferung soll eine gesuchte Person durch den ersuchten Staat an den ersuchenden Staat zum Zweck der Strafverfolgung oder des Vollzugs einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zwangsweise übergeben werden.
- Zustellung von Vorladungen und Gerichtsakten
- Beweiserhebungen
- Diese umfassen namentlich die Einvernahme von Zeugen und Beschuldigten, die Sicherstellung und Herausgabe von Beweis- und Schriftstücken sowie von Gegenständen und Vermögenswerten, die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme
- Stellvertretende Strafverfolgung bzw. -vollstreckung von Strafentscheiden
- Da die meisten europäischen Staaten ihre eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefern, besteht die Möglichkeit der Übernahme der Strafverfolgung bzw. -vollstreckung durch die Schweiz und die Übertragung der Strafverfolgung bzw. -vollstreckung an das Ausland.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen im Wesentlichen erfüllt sein, damit die Schweiz Rechtshilfe gewährt:
- Beidseitige Strafbarkeit:
- Die Tat, in deren Zusammenhang die Rechtshilfe verlangt wird, muss – unter der Annahme, sie wäre in der Schweiz verübt worden – auch nach schweizerischem Recht strafbar sein.
- Spezialitätsprinzip:
- Die ausländischen Behörden müssen sich verpflichten, die von der Schweiz erhaltenen Informationen nur zum Zweck zu verwenden, für den sie übermittelt wurden.
- Gegenrecht:
- Der ersuchende Staat muss sich verpflichten, einem gegebenenfalls von der Schweiz gestellten Rechtshilfegesuch Folge zu leisten.
- Verhältnismässigkeit:
- Die im Ausland verfolgte Tat muss in einem angemessenen Verhältnis stehen zu den Massnahmen, welche der Vollzug des Rechtshilfebegehrens erfordert.
Verfahren
Übersicht über das Verfahren als PDF: