Überblick über das Verfahren
Beweiserhebungsbeschluss im inländischen Zivilprozess betreffend im Ausland zu erhebende Beweise |
Formelles Begehren der Übermittlungsbehörde (Behörde des ersuchenden Staates) um Rechtshilfe wird an die Zentralbehörde des ersuchten Staates (Empfangsbehörde) oder an die Vertretung des ersuchenden Staates übermittelt. |
Die Zentralbehörde des ersuchten Staates oder die Vertretung des ersuchenden Staates leitet das Begehren um Rechtshilfe an die zuständige Behörde des ersuchten Staates weiter. |
Beweiserhebung im Ausland auf schweizerisches Ersuchen hin
- gemäss HBewUe70
- gemäss HUe45
Details siehe PDF:
Beweiserhebung in der Schweiz auf ausländisches Ersuchen hin
- gemäss HBewUe70
- gemäss HUe54
Details siehe PDF:
Nützliche Links:
Praktische Hinweise bezüglich des Vorgehens bei schweizerischen Ersuchen an ausländische Staaten
www.rhf.admin.ch
Datenbank zum Auffinden der örtlich zuständigen schweizerischen Behörde
www.elorge.admin.ch
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