Die Behörden eines Staates können gemäss völkerrechtlichem Grundsatz ausserhalb ihres Staatsgebiets grundsätzlich keine hoheitlichen Handlungen vornehmen (vgl. Art. 271 und 299 des Schweizerisches Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, SR 311.0).
Folgende Handlungen stellen hoheitliche Amtshandlungen dar und müssen daher von den damit befassten Behörden unter Beachtung der Regeln der Rechtshilfe vorgenommen werden:
- Zustellung von gerichtlichen oder aussergerichtlichen Urkunden (Vorladungen, Fristansetzungen, Entscheide)
- Beweiserhebungen (z.B. Zeugeneinvernahmen, Parteibefragungen, Akteneditionen oder Gutachten)
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