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Rechtsschutzversicherungen

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Anwaltshonorar

Rechtsgebiet:
Rechtsschutzversicherungen
Stichworte:
Rechtsschutzversicherungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Anwaltshonorar wirft einige Fragen auf, die in der nachgenannten Titelfolge beantwortet werden:

Kostengutsprache des Versicherers an den Anwalt

Gibt der Rechtsschutzversicherer gegenüber dem Rechtsanwalt eine Kostengutsprache ab, bezahlt sie ihn in der Regel auch direkt.

Für die Einzelheiten, namentlich die umstrittene Rechtsnatur der Kostengutsprache, vgl.

Versicherter bleibt Honorarschuldner, trotz direkter Kostengutsprache an den Anwalt

Die Schuldpflicht des Versicherten bzw. Mandanten besteht trotz Kostengutsprache des Versicherers an den Anwalt fort; nur eine Befreiung des Mandanten von der Schuldpflicht würde diesen entlasten.

Die Einzelheiten sind wiedergegeben unter „Kostengutsprache“; statt einer Textwiederholung wird auf diese Informationsstelle verwiesen:

Rechtsnatur der Kostengutsprache

Die Zahlungszusicherung des Rechtsschutzversicherers an den Rechtsanwalt mittels Kostengutsprache beinhaltet eine interne Schuldübernahme im Sinne von OR 175 (vgl. ARNET CHRISTOPH, a.a.O., S. 16).

Keine Solidarhaftung von Versicherer und Versichertem

Der Rechtschutzversicherer und der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte haften nicht solidarisch für die Kosten Anwalts (vgl. ARNET CHRISTOPH, a.a.O., S. 17).

Honoraransatz

In der Regel einigen sich Anwalt und Rechtsschutzversicherer im Voraus auf einen bestimmten Honoraransatz (zuzüglich MWST).

Aufklärungspflicht des Anwalts über die mutmassliche Höhe des Anwaltshonorars

Der Anwalt ist verpflichtet, den Klienten über die voraussichtliche Höhe seines Honorars aufzuklären. Je nach Streit- und Rechtslage ist dies ein schwieriges Unterfangen.

Auch der Rechtsschutzversicherer wird den Anwalt um eine Abschätzung des mutmasslichen Anwaltshonorars angehen. Rechtsschutzversicherer haben im Massengeschäftsbereich einen reichen Erfahrungsschatz und einen guten Überblick über die bei einer Rechtsvorkehr mutmasslich anfallenden Kosten.

Einfluss auf den mutmasslichen bzw. gebotenen Honoraraufwand haben:

  • Besondere Fachkenntnis des Anwalts
    • meistens über die Honoraransatz-Höhe berücksichtigt
    • Zeitaufwand sollte eher geringer als höher sein
  • Komplexität der Fragestellungen
  • Bedeutung des Falls für den Versicherten

Nicht ersatzwürdig sind:

  • Ineffizienz
  • Übererfüllung
  • Einarbeitung in Rechtsgebiet (zB übermässiges In-Rechnung-stellen von „Rechtsstudium“
    • Ausnahme: Abklärungsbedürftige bzw. umstrittene Rechtsfragen

Belehrung des Klienten durch den Anwalt bei übermässiger zeitlicher Beanspruchung:

  • Nach Ansicht der Rechtsschutzversicherer ist der Anwalt gehalten, den Klienten auf seine Schadensminderungspflicht hinzuweisen, den anwaltlichen Aufwand im gebotenen Rahmen zu halten
  • Der Anwalt hat nach der Meinung der Rechtsschutzversicherer den Kunden auf die Gefahr hinzuweisen, dass der Versicherer ihm nicht den ganzen Aufwand honoriere und der Klient ggf. für die ungedeckte Honorarrestanz aufkommen müsse.

Beizug eines Spezialisten durch den Anwalt:

  • Anwalt sollte die vorgängige Zustimmung des Rechtsschutzversicherers einholen, ansonsten dieser geltend machen könnte, dieser Leistungspunkt sei nicht gedeckt.

Zeitaufwand des Anwalts

Ebenso wichtig wie die Höhe des Honoraransatzes ist der vom Anwalt generierte Zeitaufwand.

Dieser ist schwierig zu überprüfen bzw. abzuschätzen, sind doch die Detailumstände weder bekannt noch nachvollziehbar.

Zudem praktiziert jeder Anwalt anders.

Damit sind nachträgliche Einschätzungen nur vage möglich.

Der Rechtsschutzversicherer wird bei Honorarrechnungen, die vom üblichen Rahmen abweichen, einzelne Positionen oder Leistungsphasen in einem Gespräch mit dem Rechtsanwalt hinterfragen und sich über die Kostentreiber informieren lassen.

Honorarnoten-Ausstellung bzw. -Zustellung

Obwohl – wie eingangs erwähnt – der Versicherte Honorarschuldner gegenüber dem Anwalt bleibt, werden die Honorarrechnungen des Anwalts zwar auf den Namen des Klienten ausgestellt, aber zur Bezahlung direkt an den Rechtsschutzversicherer zugestellt.

Honorarnoten-Überprüfung durch Rechtsschutzversicherer

Im Bestreben des Rechtsschutzversicherers die Kosten tief zu halten, prüfen, ob der durch Vereinbarung gedeckte Stundenansatz in der Abrechnung eingehalten und, ob der geltend gemachte Stundenaufwand vertretbar ist.

Der Rechtsschutzversicherer hat bekanntlich die Stellung „tiers garant“ und in diesem Sinne für die Anwaltskosten des Versicherten aufzukommen. Daher unterziehen alle Rechtsschutzversicherer regelmässig die Honorarnoten der Anwälte einer Überprüfung.

Gelangt der Rechtsschutzversicherer zur Ansicht, es läge eine überhöhte Honorarnote vor, wird er – ohne primärer Honorarschuldner zu sein – in der Regel den Anwalt kontaktieren und mit ihm eine Klärung suchen. Gründe:

  • Treuepflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherten
  • Eigeninteresse, im Rahmen des Deckungsanspruchs nicht überhöhte Anwaltsrechnungen bezahlen zu müssen > Kürzung des Rechnungsbetrages

Sofern und soweit möglich wird der Rechtsschutzversicherer versuchen, bei Honorar-Meinungsverschiedenheiten eine Lösung ausserhalb von formellen Verfahren zu finden. Ist dies nicht möglich, wird der Rechtsschutzversicherer den Kunden in seinem Namen und seinem Auftrag in einem Honorarprüfungsverfahren (Zivilprozess, Moderationsverfahren etc.) unterstützen:

  • Entweder durch den Rechtsschutzversicherungsjuristen
  • oder durch Mandatierung eines anderen Anwalts, der den Versicherten in der Honorarstreitigkeit gegen den Voranwalt unterstützt.

Die Honorarfragen sind die häufigsten Konfliktpunkte zwischen Rechtsschutzversicherer und Anwalt.

Honorarnoten-Bestreitung durch den Versicherten

Es kann auch der Fall eintreten, dass der Versicherte beim Rechtsschutzversicherer meldet, der Anwalt habe nicht eine seinen Leistungen entsprechende Honorarnote verfasst. Gründe können sein:

Gerechtfertigter Anwaltsaufwand

Oft wird der Rechtsschutzversicherungsjurist dem Kunden erklären können, dass die Leistungen des Anwalts angesichts der Probleme in Sachverhalt und Recht gerechtfertigt war.

Geht der Rechtsschutzversicherer von der Ausgewiesenheit der Anwaltsrechnung aus und kann der Rechtsschutzversicherungsjurist den Kunden nicht davon überzeugen, ist es Sache des Anwalts, sich gegenüber seinem Mandanten zu erklären.

Bestehen jedoch beim Rechtsschutzversicherer Zweifel und Vorbehalte gegenüber dem vom Anwalt fakturierten Gesamthonorar, wird sich der fallführende Versicherungsmitarbeiter mit dem Anwalt in Verbindung setzen und für eine Honorarreduktion engagieren. – Reduziert der Anwalt seine Honorarrechnung, lebt der Deckungsanspruch des Versicherten im Umfange der wegen seines Hinweises erreichten Honorarreduktion wieder auf.

Schlechterfüllung durch den Anwalt und Anwaltshaftung

Bei Infragestellung der Honorarhöhe im Verhältnis zu den Leistungen und insbesondere zur Sorgfalt der erbrachten Leistungen stellt sich die Frage nach einer Schlechterfüllung der Konsequenzen:

  • Kürzung des Honoraranspruchs?
  • Verlust des Honoraranspruchs?
  • Honorar-Rückforderungsanspruch?
  • Schadenersatz?

Für die Einzelheiten der Honorarhöhe etc. sei verwiesen auf:

Bemessungsmassstab für die Schlechterfüllung ist das Mass der Sorgfaltspflichtverletzung.

Für die Einzelheiten der Anwaltshaftung etc. sei verwiesen auf:

Eine Verallgemeinerung an dieser Stelle ist nicht zielführend. Entscheidend ist der individuell konkrete Einzelfall.

Literatur

  • Rechtsnatur der Kostengutsprache
    • ARNET CHRISTOPH, Umgang mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus Sicht des Rechtsschutzversicherers, S. 1 ff, in: Walter Fellmann (Hrsg.), Weiterbildung Recht, Rechtsschutzversicherung und Anwalt, Tagung vom 04.04.2017 in Luzern, Bern 2017, S. 16 ff.
  • Keine Solidarhaftung, aber auch keine Annahme einer Haftungsentlassung des Versicherungsnehmers durch den Anwalt
    • GROLIMUND PASCAL, Die Rechtsschutzversicherung in der Schweiz – eine Tour d’Horizon, in: Versicherungsbranche im Wandel, Chancen und Risiken einer Neubesinnung, Liber amicorum für Moritz W. Kuhn zum 65. Geburtstag, Bern 2009, S. 399 ff., insbesondere S. 350
  • Kostenvoranschläge des Anwalts
    • RUSCH ARNOLD F., Kostenvoranschläge zum Anwaltshonorar, in: SJZ 109 (2013), Nr. 23, S. 541 mit Hinweisen
  • Schlechterfüllung durch den Anwalt / Anwaltshaftung
    • GMÜR PHILIPP, Die Vergütung des Beauftragten, Diss. Freiburg 1994, N 471 + N 533 f.
    • MÜLLER THOMAS, Die Haftung des Anwalts – Ausgewählte Aspekte, in: AnwaltsRevue 11/12/2015, S. 459 ff.
    • SIEGRIST DANIEL, Die Deckung von aussergerichtlichen Anwaltskosten durch Rechtsschutzversicherungen in Haftpflichtfällen, in: HAVE 2003, S. 215

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