Mietvertrag
Vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter betreffend:
- Überlassung einer Sache (bewegliche oder unbewegliche)
- zum Gebrauch durch den Mieter
- gegen Entgelt
Wohnräume
Räume, die nach ihrem vertraglich vereinbarten Zweck dem Wohnen dienen sollen und somit für den dauernden Aufenthalt von Personen geeignet sind.
Geschäftsräume
- Räumlichkeiten, die dem Betrieb eines Gewerbes oder der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dienen sollen
- Achtung: Parkplätze, andere unbebaute Plätze, Garagen und Hobbyräume sind weder Wohn- noch Geschäftsräume, sondern (andere) unbewegliche Sachen
Andere unbewegliche Sachen
- alle jene unbeweglichen Mietobjekte, die nicht unter den Begriff der Wohn- oder Geschäftsräume fallen
- unterstehen weder dem Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen (OR 269 ff.), noch dem Kündigungsschutz (OR 271 ff.)
- werden sie zusammen mit Wohn- oder Geschäftsräumen vermietet, teilen sie deren rechtliches Schicksal (OR 253a Abs. 1)
Kündigung
- Willenserklärung einer Vertragspartei, dass sie das Mietverhältnis beenden will
- Ordentliche Kündigung: Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen resp. vertraglichen Fristen und Termine.
- Ausserordentliche Kündigung: Kündigung ohne Einhaltung der gesetzlichen resp. vertraglichen Fristen und Termine
Nichtigkeit der Kündigung (OR 266o)
- bei Verletzung von Formvorschriften und grundlegenden Mängeln
- Die Kündigung wird rechtlich so behandelt, als ob sie überhaupt nicht ausgesprochen worden wäre.
- kann jederzeit geltend gemacht werden
- ist von Amtes wegen zu beachten
Unwirksamkeit der Kündigung
- bei Fehlen der vertraglichen oder gesetzlichen Voraussetzungen zur Kündigung
- wird gleich behandelt wie die Nichtigkeit einer Kündigung
Anfechtbarkeit der Kündigung
- allgemeiner Verstoss gegen Treu und Glauben oder Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nach OR 271a führt zur Anfechtbarkeit (vgl. unter Kündigungsschutz)
- muss innert 30 Tagen seit Erhalt bei der Schlichtungsbehörde geltend gemacht werden
- bei verspätetem Anfechtungsbegehren, wird die Kündigung für gültig erklärt