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Renovationskündigung

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Begriffe

Rechtsgebiet:
Renovationskündigung
Stichworte:
Renovationskündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mietvertrag

Vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter betreffend:

  • Überlassung einer Sache (bewegliche oder unbewegliche)
  • zum Gebrauch durch den Mieter
  • gegen Entgelt

Wohnräume

Räume, die nach ihrem vertraglich vereinbarten Zweck dem Wohnen dienen sollen und somit für den dauernden Aufenthalt von Personen geeignet sind.

Geschäftsräume

  • Räumlichkeiten, die dem Betrieb eines Gewerbes oder der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dienen sollen
  • Achtung: Parkplätze, andere unbebaute Plätze, Garagen und Hobbyräume sind weder Wohn- noch Geschäftsräume, sondern (andere) unbewegliche Sachen

Andere unbewegliche Sachen

  • alle jene unbeweglichen Mietobjekte, die nicht unter den Begriff der Wohn- oder Geschäftsräume fallen
  • unterstehen weder dem Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen (OR 269 ff.), noch dem Kündigungsschutz (OR 271 ff.)
  • werden sie zusammen mit Wohn- oder Geschäftsräumen vermietet, teilen sie deren rechtliches Schicksal (OR 253a Abs. 1)

Kündigung

  • Willenserklärung einer Vertragspartei, dass sie das Mietverhältnis beenden will
  • Ordentliche Kündigung: Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen resp. vertraglichen Fristen und Termine.
  • Ausserordentliche Kündigung: Kündigung ohne Einhaltung der gesetzlichen resp. vertraglichen Fristen und Termine

Nichtigkeit der Kündigung (OR 266o)

  • bei Verletzung von Formvorschriften und grundlegenden Mängeln
  • Die Kündigung wird rechtlich so behandelt, als ob sie überhaupt nicht ausgesprochen worden wäre.
  • kann jederzeit geltend gemacht werden
  • ist von Amtes wegen zu beachten

Unwirksamkeit der Kündigung

  • bei Fehlen der vertraglichen oder gesetzlichen Voraussetzungen zur Kündigung
  • wird gleich behandelt wie die Nichtigkeit einer Kündigung

Anfechtbarkeit der Kündigung

  • allgemeiner Verstoss gegen Treu und Glauben oder Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nach OR 271a führt zur Anfechtbarkeit (vgl. unter Kündigungsschutz)
  • muss innert 30 Tagen seit Erhalt bei der Schlichtungsbehörde geltend gemacht werden
  • bei verspätetem Anfechtungsbegehren, wird die Kündigung für gültig erklärt

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