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Renovationskündigung

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Erstreckung

Rechtsgebiet:
Renovationskündigung
Stichworte:
Renovationskündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zum Thema Erstreckung allgemein:

vgl. Kündigungsschutz und Erstreckung des Mietverhältnisses

Im Falle einer Renovationskündigung

  • wie oben erwähnt, kann eine Renovationskündigung nur mittels ordentlicher Kündigung ausgesprochen werden
  • wird eine ordentlichen Kündigung innert der Frist von OR 273 angefochten und von der Schlichtungsbehörde / Gericht für gültig erklärt, hat diese von Amtes wegen zu prüfen, ob das Mietverhältnis zu erstrecken ist (OR 274e Abs. 3 und 274f Abs. 3)
  • die Schlichtungsbehörde / Gericht führt eine Interessensabwägung durch
    • Interessen auf Seiten des Mieters (sog. Härtegründe); nicht abschliessend
      • Orts- und Quartierverbundenheit führen zu eingeschränktem zumutbaren Angebot an Ersatzräumen
      • schwierige persönliche, familiäre und wirtschaftliche Situation
      • schwierige Verhältnisse auf dem örtlichen Markt (welche der Mieter mittels Suchbemühungen zu dokumentieren hat)
    • Interessen auf Seiten des Vermieters; nicht abschliessend
      • Dringlichkeit der Sanierung
      • Umsetzbarkeit der Sanierung (Bewilligungen, öffentlich-rechtliche Auflagen, etc.)
      • finanzielle Interessen des Vermieters
      • frühzeitige Orientierung des Mieters über bevorstehende Sanierung
      • Kündigung erfolgt viel vor der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist
      • evtl. Eigenbedarf
      • evtl. (zusätzliche) Vertragsverletzungen durch den Mieter

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