Zum Thema Erstreckung allgemein:
Im Falle einer Renovationskündigung
- wie oben erwähnt, kann eine Renovationskündigung nur mittels ordentlicher Kündigung ausgesprochen werden
- wird eine ordentlichen Kündigung innert der Frist von OR 273 angefochten und von der Schlichtungsbehörde / Gericht für gültig erklärt, hat diese von Amtes wegen zu prüfen, ob das Mietverhältnis zu erstrecken ist (OR 274e Abs. 3 und 274f Abs. 3)
- die Schlichtungsbehörde / Gericht führt eine Interessensabwägung durch
- Interessen auf Seiten des Mieters (sog. Härtegründe); nicht abschliessend
- Orts- und Quartierverbundenheit führen zu eingeschränktem zumutbaren Angebot an Ersatzräumen
- schwierige persönliche, familiäre und wirtschaftliche Situation
- schwierige Verhältnisse auf dem örtlichen Markt (welche der Mieter mittels Suchbemühungen zu dokumentieren hat)
- Interessen auf Seiten des Vermieters; nicht abschliessend
- Dringlichkeit der Sanierung
- Umsetzbarkeit der Sanierung (Bewilligungen, öffentlich-rechtliche Auflagen, etc.)
- finanzielle Interessen des Vermieters
- frühzeitige Orientierung des Mieters über bevorstehende Sanierung
- Kündigung erfolgt viel vor der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist
- evtl. Eigenbedarf
- evtl. (zusätzliche) Vertragsverletzungen durch den Mieter
- Interessen auf Seiten des Mieters (sog. Härtegründe); nicht abschliessend
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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