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Renovationskündigung

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Spezialregeln bei der Kündigung durch den Vermieter (OR 271a)

Rechtsgebiet:
Renovationskündigung
Stichworte:
Renovationskündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rachekündigung (OR 271a Abs. 1 lit. a)

  • Voraussetzungen
    • Anspruch aus dem Mietverhältnis
    • welcher der Mieter nach Treu und Glauben geltend macht
    • ist Ursache der Kündigung
  • Mieter trägt die Beweislast für die Voraussetzungen

Änderungskündigung (OR 271a Abs. 1 lit. b)

  • Voraussetzungen
    • Vermieter will eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten des Mieters oder eine Mietzinsanpassung durchsetzen
    • er kündigt aus diesem Grund das Mietverhältnis
  • Mieter trägt die Beweislast für die Voraussetzungen

Kündigung um den Mieter zum Erwerb der Wohnung zu veranlassen (OR 271a Abs. 1 lit. c)

  • Voraussetzungen
    • Vermieter will den Mieter zum Erwerb der Wohnung veranlassen
    • hat keine anderen Kaufinteressenten als den Mieter
    • nur aus diesem Grund spricht er die Kündigung aus
  • Mieter trägt die Beweislast für die Voraussetzungen
  • in der Praxis keine Bedeutung

Kündigung während eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens (OR 271a Abs. 1 lit. d)

  • Voraussetzungen
    • Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis
    • dieses darf nicht missbräuchlich eingeleitet worden sein
  • Ausnahmen
    • Gegenstand des Verfahrens ist eine Bagatelle
    • eine formnichtige oder formell fehlerhafte Kündigung darf wiederholt werden
    • folgende Kündigungen sind  trotzdem möglich:
      • wegen dringenden Eigenbedarfs des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte
      • wegen Zahlungsrückstand des Mieters gemäss OR 257d
      • wegen schwerer Verletzung der Sorgfalts- resp. Rücksichtnahmepflicht des Mieters gemäss OR 257f
      • durch den Erwerber einer Sache, sofern er dringenden Eigenbedarf geltend machen kann (OR 261)
      • aus wichtigen Gründen gemäss OR 266g
      • wegen Konkurs des Mieters gemäss OR 266h
  • Mieter trägt die Beweislast für die Voraussetzungen
  • Sperrfrist läuft bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens

Kündigung während der Kündigungssperrfrist (OR 271a Abs. 1 lit. e)

  • Voraussetzungen
    • Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren im  Zusammenhang mit dem Mietverhältnis
    • das nicht missbräuchlich eingeleitet wurde
    • in dem der Vermieter:
      • erheblich unterlegen (d.h. mind. zu ca. 35 – 40 %) ist
      • seine Forderung resp. Klage ganz oder in erheblichem Umfang zurückgezogen hat
      • auf die Anrufung des Richters verzichtet hat
      • mit dem Mieter einen Vergleich abgeschlossen oder sich sonst wie geeinigt hat
    • noch nicht drei Jahre vorbei seit rechtskräftiger Erledigung des Schlichtungs- resp. Gerichtsverfahrens
  • Ausnahmen:
    • Gegenstand des Verfahrens ist eine Bagatelle
    • eine formnichtige oder formell fehlerhafte Kündigung darf wiederholt werden
    • Folgende Kündigungen sind  trotzdem möglich:
      • wegen dringenden Eigenbedarfs des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte
      • wegen Zahlungsrückstand des Mieters gemäss OR 257d
      • wegen schwerer Sorgfaltspflicht- resp. Rücksichtnahme¬pflichtverletzung des Mieters gemäss OR 257f
      • durch den Erwerber einer Sache, sofern er dringenden Eigenbedarf geltend machen kann (OR 261)
      • aus wichtigen Gründen gemäss OR 266g
      • wegen Konkurs des Mieters gemäss OR 266h
  • Mieter trägt die Beweislast für die Voraussetzungen

Kündigung nachdem sich der Mieter mit dem Vermieter aussergerichtlich geeinigt hat (OR 271a Abs. 2)

  • Voraussetzungen
    • Einigung über einen geldwerten Anspruch mit gewisser Bedeutung (keine Bagatelle)
    • Anspruch war strittig (nicht der Fall, wenn der Vermieter sofort nachgibt)
    • Vermieter gibt ganz oder teilweise nach
    • Nachweis der Einigung mittels Schriftstück möglich
  • Ausnahmen analog zu OR 271a Abs. 1 lit. d und e
  • Mieter trägt die Beweislast für die Voraussetzungen

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