- Wer die Kündigung anfechten will, hat bei der Schlichtungsbehörde das Kündigungsschutzbegehren einzureichen:
- Frist: 30 Tage ab Erhalt der Kündigung
- Zuständigkeit: Schlichtungsbehörde am Ort der gelegenen Sache (z.B. Mietobjekt im Bezirk Zürich: Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich, Wengistrasse 30, Postfach, 8026 Zürich)
- Die Schlichtungsbehörde lädt beide Parteien zu einer Verhandlung vor.
- kostenlos
- keine Parteientschädigung
- Die Schlichtungsbehörde versucht zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen.
- Kommt keine Einigung zustande fällt die Schlichtungsbehörde einen Entscheid über die Gültigkeit der Kündigung; evtl. auch über andere prozessuale oder materielle Vorfragen sowie allfällig über die Erstreckung des Mietverhältnisses.
- Die unterlegene Partei kann innert 30 Tagen das ordentliche Gericht anrufen; ansonsten wird der Entscheid rechtskräftig.
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