Das Bundesgericht hat an den bisherigen Unterscheidungen festgehalten, aber die Kriterien für die Subsumtion verfeinert:
- Ordnungsbussentatbestand
- Verkehrsregelverletzung im Sinne von SVG 90 Ziff. 1
- Grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von SVG 90 Ziff. 2.
Kriterien
Es wurden zur besseren Handhabung verfeinert:
- Das Kriterium der abstrakten Gefahr (= objektives Element)
- Das Kriterium der schlichten Unaufmerksamkeit bzw. der groben Fahrlässigkeit (= subjektives Element).
Momentane Unaufmerksamkeit
Eine solche liegt vor, wenn
- Das Rotlicht wurde in Sekundenbruchteilen nach dem Umschalten missachtet.
- Eine momentane Unachtsamkeit (Sekundenunaufmerksamkeit) kann verschuldensmässig noch leicht wiegen, wie
- Ablenkung durch andere Verkehrsteilnehmer
- ohne Verkehrsregelverletzung
- mit Verkehrsregelverletzung
- Neuinstallation der Verkehrsregel- bzw. Rotlichtanlage
- Sonnenblendung auf Ampelgläser
- Defekte Leuchte beim Rotlicht
- Blick nur auf Gelb/Fehlentscheidung, zu meinen es sei die Vorankündigung für Grün (Start zu freier Fahrt)/kein Blick auf 2. Ampel
- Defekte Leuchte beim Gelblicht
- Wegschweifen nach Blick auf Grün/kein Blick auf 2. Ampel/Fehlentscheid, kein Vorsichtshalt einzulegen
- Defekte Leuchte beim Grünlicht
- Wegschweifen mit Blick von Ampel/kein Blick auf 2. Ampel/zu kurze Reaktionszeit bei Wechsel von Gelb-Leuchten auf Rot-Schaltung
- Irritation durch die Umstellung von Nachtbetrieb (Gelb-Blinken) auf Tagbetrieb (Betriebsmodus grün-gelb-rot), zB durch eine oft (aber nicht immer) lange Gelbphase bzw. Annahme, es folge auf Gelb die Fahrtfreigabe grün.
- Ablenkung durch andere Verkehrsteilnehmer
Zeitfaktor
Der Zeitfaktor lässt Rückschlüsse auf das Verschulden zu:
- Wer von Ferne das Umschalten von grün auf gelb beobachtet und nicht anhält, obwohl er könnte, handelt vorsätzlich oder mit grober Unaufmerksamkeit.
- War für die anderen Verkehrsteilnehmer die Fahrt freigegeben?
- Nein: abstrakte Gefahr.
- Ja: Risiko einer erhöhten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.
Ampeldefekt:
Aus Sicherheitsgründen sind 5 bis 6 mögliche Intervalle abzuwarten. Eine vorsätzliche Missachtung der Lichtsignalanlage verlangt beim Überqueren besondere Vorsicht bzw. Verständigung mit anderen Verkehrsteilnehmern.