Vier Korrekturmittel sollen im Betreibungsrecht ausgleichende Gerechtigkeit schaffen:
- Klage auf Aufhebung der Betreibung
- Klage auf Einstellung der Betreibung
- Feststellungsklage
- Rückforderungsklage
Die Rückforderungsklage zielt auf eine Rückerstattung des zu Unrecht an den Betreibungsgläubiger ausbezahlten Betreibungsergebnisses ab:
Die erfolgreiche Rückforderungsklage nach SchKG 86 begründet einen Rückerstattungsanspruch für Kapital, Zinsen und Kosten beim Gläubiger, der die Zahlung zu Unrecht entgegengenommen hat.
Gesetzliche Grundlage der Rückforderungsklage
Art. 86 SchKG
F. Rückforderungsklage
1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.
2 Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3 In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR) ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.
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